liposuktion bei lipödem
die liposuktion ist ein chirurgischer eingriff, bei dem das krankheitsbedingt vermehrte fettgewebe entfernt wird. in der regel müssen die betroffenen für eine behandlung mehrmals operiert werden. ob der eingriff ambulant oder stationär zu erfolgen hat, entscheidet der behandelnde arzt im einzelfall.
im unterschied zur konservativen therapie ist das ziel der liposuktion nicht die linderung der beschwerden, sondern die heilung der krankheit. damit ist sie der einzige existierende kurative therapieansatz.
seit dem 9. oktober 2025 gilt eine neue rechtslage zur liposuktion. die richtlinie des gemeinsamen bundesausschusses über maßnahmen zur qualitätssicherung bei verfahren der liposuktion bei lipödem vom 17. juli 2025 können sie hier einsehen.
nunmehr ist die liposuktion eine kassenleistung bei lipödem grad I, grad II und grad III. die genauen voraussetzungen sind in § 4 der richtlinie beschrieben.
neu ist auch, dass das krankenhaus (bei stationärer liposuktion) bzw. der niedergelassene arzt (bei ambulanter liposuktion) die operationsvoraussetzungen zusammen mit dem einweisenden arzt (bei stationärer behandlung) bzw. dem überweisenden arzt (bei ambulanter behandlung) eigenverantwortlich prüft (vier-augen-prinzip) und, wenn diese vorliegen, direkt behandeln kann (§ 5 absatz 2 i.v.m. § 4 absatz 1 der richtlinie). einer kostenzusage der krankenkasse bedarf es nicht, man muss also keinen antrag stellen.
die neue qualitätssicherungsrichtline richtet sich also an die sog. „leistungserbringer". diese können (und sollen) autonom und eigenverantwortlich prüfen, ob die medizinsiche notwendigkeit besteht und, bejahendenfalls, aufnehmen und behandeln. das regelt § 5 der richtlinie.
für sie als patientin heißt das: sie können direkt einen arzt (mit kassenzulassung) oder ein krankenhaus (mit kassenzulassung) aufsuchen. gemeinsam mit dem einweisenden arzt (bei stationärer behandlung) bzw. dem überweisenden arzt (bei ambulanter behandlung) wird dann geprüft (vier-augen-prinzip), ob sie die voraussetzungen für eine (ggf. mehrschrittige) liposuktion nach der neuen richtlinie erfüllen. ist das der fall, kann die behandlung sofort beginnen. die krankenkasse ist in diese abläufe nicht eingebunden. auch das regelt § 5 der richtlinie.