liposuktion bei lipödem

die liposuktion ist ein chirurgischer eingriff, bei dem das krankheitsbedingt vermehrte fettgewebe entfernt wird. in der regel müssen die betroffenen für eine behandlung mehrmals operiert werden. ob der eingriff ambulant oder stationär zu erfolgen hat, entscheidet der behandelnde arzt im einzelfall.

im unterschied zur konservativen therapie ist das ziel der liposuktion nicht die linderung der beschwerden, sondern die heilung der krankheit. damit ist sie der einzige existierende kurative therapieansatz.

I. ambulante liposuktion

01. ambulante liposuktion bei lipödem grad I & II

die ambulante liposuktion bei lipödem grad I & II ist keine leistung der gesetzlichen krankenversicherung, da sich der gemeinsame bundesausschuss noch nicht abschließend dazu geäußert hat. mit einer entscheidung ist erst im laufe der zwanzigerjahre zu rechnen, bis dahin gilt § 135 absatz 1 SGB V (sog. „verbot mit erlaubnisvorbehalt“).

02. ambulante liposuktion bei lipödem grad III

seit dem 7. dezember 2019 können patientinnen, die unter einem lipödem grad III leiden, unter folgenden voraussetzungen zu lasten der gesetzlichen krankenversicherung ambulant behandelt werden:

• das lipödem wurde ärztlicherseits diagnostiziert

und

• die indikation für eine liposuktion wurde ärztlicherseits gestellt

und

• keine linderung der beschwerden im rahmen einer (vor indikationsstellung) durchgeführten sechsmonatigen konservativen therapie

und

• der body mass index liegt unter 40 punkten (bei einem body mass index zwischen 35 und 39,9 punkten muss sich die patientin aktuell wegen ihrer adipositas in behandlung befinden; ausnahmen für patientinnen mit einem body mass index über 40 punkten sind möglich (landessozialgericht baden-württemberg, urteil vom 27. april 2021, az. L 11 KR 3323/19).)

schließlich: nur ärzte und ärztinnen, die an der vertragsärztlichen versorgung teilnehmen, dürfen die liposuktion durchführen.

wenn sämtliche voraussetzungen vorliegen, ist die ambulante liposuktion bei lipödem grad III eine kassenleistung, die NICHT beantragt werden muss.

II. stationäre liposuktion

01. stationäre liposuktion bei lipödem grad I & II

die stationäre liposuktion bei lipödem grad I & II ist keine leistung der gesetzlichen krankenversicherung, da sie nicht den anforderungen an das gesetzlich normierte qualitätsgebot entspricht (bundessozialgericht, urteil vom 24. april 2018, az. B 1 KR 13/16 R).

ausnahmen sind über § 137c absatz 3 SGB V (neue fassung, gültig seit dem 18. dezember 2019) möglich (urteil des bundessozialgerichts vom 25. märz 2021, az. B 1 KR 25/20 R).

02. stationäre liposuktion bei lipödem grad III

seit dem 7. dezember 2019 können patientinnen, die unter einem lipödem grad III (oder höher) leiden, unter folgenden voraussetzungen zu lasten der gesetzlichen krankenversicherung stationär behandelt werden:

• das lipödem wurde ärztlicherseits diagnostiziert

und

• die indikation für eine liposuktion wurde ärztlicherseits gestellt

und

• keine linderung der beschwerden im rahmen einer (vor indikationsstellung) durchgeführten sechsmonatigen konservativen therapie

und

• der body mass index liegt unter 40 punkten (bei einem body mass index zwischen 35 und 39,9 punkten muss sich die patientin aktuell wegen ihrer adipositas in behandlung befinden)

schließlich: nur zugelassene krankenhäuser (§ 108 SGB V) dürfen die liposuktion durchführen.

wenn sämtliche voraussetzungen vorliegen, ist die stationäre liposuktion bei lipödem grad III eine kassenleistung, die NICHT beantragt werden muss. §137c absatz 3 SGB V ist eine vorschrift, die krankenhäuser zur durchführung einer behandlung ermächtigt, auch und gerade deshalb ist hier kein antrag bei der krankenkasse erforderlich.

III. kostenerstattung nach selbstbeschaffung

das gesetz ermöglicht es, hinsichtlich der begehrten liposuktion in vorleistung zu treten und die krankenkasse sodann auf erstattung der aufgewendeten kosten in anspruch zu nehmen.

wegen der erheblichen risiken (insb. im zusammenhang mit nicht zugelassenen leistungserbringern, mit fehlerhaften rechnungen und der nichteinhaltung des beschaffungsweges) wird an dieser stelle von einer selbstbeschaffung der leistung ausdrücklich abgeraten.